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Häufig gestellte Fragen



Fragen und Antworten
  1.  Wer ist pflegebedürftig?
    Pflegebedürftig ist:
    • Wer aufgrund von körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheiten oder Behinderungen, bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, auf lange Sicht hin, Hilfe bedarf.
    • Dieser Bedarf muss voraussichtlich sechs Monate bestehen, um Leistungen des Pflegeversicherung zu beanspruchen.
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  2.  Wer entscheidet, ob ich Anspruch auf häusliche Pflege habe?
    • Der Medizinische Dienst der Kassen (MDK).
    • Vorraussetzung ist die Einreichung eines Antrages bei der Pflegekasse.
    • Darauf folgt ein Besuch des MDK bei Ihnen in Ihrer Wohnung, zur Begutachtung Ihres Bedarfs an Pflege.
    • Unter Ihrer Einwilligung fließen auch ärztliche Auskünfte in die Begutachtung mit ein.
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  3.  Was muss ich tun, um eingestuft zu werden?
    • Es reicht ein formloser Antrag bei der Pflegekasse.
    • Einzelne Kassen geben Formulare heraus, die Ihnen die Antragstellung erleichtern.
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  4.  Werden die Kosten von meiner Pflegekasse übernommen?
    • Ja, denn jede Pflegestufe (1-3) entspricht einem bestimmten maximalen Leistungsbetrag (s. Tabelle).
    • Der jeweilige Betrag steht dem Pflegebedürftigen zur Verfügung, wenn er die Hilfe eines Pflegedienstes in Anspruch nimmt.

      Leistungen in Euro

      Pflegestufe 2012
      I 450
      II 1.100
      III 1.550

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  5.  Welche Hilfe kann ich vom Pflegedienst erhalten?
    • Hilfe bei der täglichen Körperpflege.
    • Hilfe bei der Nahrungszubereitung- und aufnahme.
    • Hilfe im Bereich der Beweglichkeit.
    • Hilfe bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen.
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  6.  Wie viel Unterstützung bekomme ich von der Pflegekasse? / Was muss ich selbst bezahlen?
    A. Sie verfügen über eine Pflegestufe:
    Dann gibt es zwei Möglichkeiten bei der Inanspruchnahme eines Pflegedienstes.
     
    1. Inanspruchnahme von Sachleistungen: das heißt, die Leistungen der Pflegeversicherung werden durch den Pflegedienst erbracht und ausgeschöpft.
    2. Inanspruchnahme von einer Kombinationslösung (Sachleistungen und Pflegegeld) : das heißt, der Betrag für die Sachleistung wird nicht voll in Anspruch genommen, so dass das anteilige Pflegegeld ausgezahlt wird.
    3. Alle Leistungen, die über die Deckungsgrenze des Pflegegeldes bzw. der Pflegesachleistung hinausgehen, müssen selbst getragen werden.
    B. Sie verfügen nicht über eine Pflegestufe:
    Als Selbstzahler können Sie natürlich auch alle Leistungen, die wir anbieten, in Anspruch nehmen.
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  7.  Darf ich den Pflegedienst selbst wählen oder wird er mir vorgeschrieben?
    • Selbstverständlich entscheiden Sie, welcher Pflegedienst bei Ihnen tätig wird.
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  8.  Kommt immer die gleiche Schwester zu mir?
    • Unsere Einrichtung arbeitet nach dem Prinzip der Bezugspflege. Das bedeutet, dass wir uns um eine größtmögliche Kontinuität bemühen .
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  9.  Muss ich dem Pflegedienst einen Schlüssel aushändigen?
    • Nein. Wenn Sie noch in der Lage sind die Tür zu öffnen, ist es nicht erforderlich.
    • Nimmt die Pflegebedürftigkeit jedoch zu, so dass ein Öffnen der Tür schwer oder nicht mehr möglich ist, werden in den meisten Fällen ein oder mehrere Schlüssel dem Pflegedienst ausgehändigt.
    • Dies wird in einem Schlüsselprotokoll festgehalten.
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  10.  Ich werde von Angehörigen gepflegt und brauche nur am Wochenende oder wenn sie in Urlaub fahren Hilfe. Wie ist das zu organisieren und wie wird das Pflegegeld verrechnet?
    • Zum einen ist es möglich, in diesem Fall die Kombinationsleistung Sachleistung + Pflegegeld zu wählen.
    • Zum anderen ist es möglich, wenn pflegende Personen in Urlaub fahren, Verhinderungspflege zu beantragen.
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  11.  Was ist Verhinderungspflege?
    • Wenn die Pflegeperson verhindert ist (z.B. Urlaub, Krankheit) hat der Pflegebedürftige Anspruch auf Verhinderungspflege für bis zu vier Wochen.
    • Die Pflegekassen übernehmen hierfür einen Betrag von bis zu 1550,- € je Kalenderjahr. Diese können sowohl für häusliche Versorgung oder die Nutzung der Tagespflege verwendet werden.
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  12.  Was passiert, wenn ich mehr Pflege benötige?
    • Die von uns erbrachten Leistungen orientieren sich an Ihrem Pflegebedarf.
    • Bei Erhöhung der Pflegebedürftigkeit (wenn die bis dahin erbrachten Leistungen nicht mehr ausreichen), kann eine höhere Pflegestufe beantragt werden.
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  13.  Welchen Unterschied gibt es zwischen Behandlungspflege und den Leistungen der Pflegeversicherung?
    • Die Behandlungspflege ( z.B. Verbände, Injektionen) wird vom Arzt verordnet. Die ausgestellte Verordnung wird der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt und bei Genehmigung von dieser bezahlt.
    • Die Leistungen der Pflegeversicherung werden von Ihnen gewählt und entsprechend Ihrer Pflegestufe von der Pflegeversicherung bezahlt.
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  14.  Wie und wann sind Sie erreichbar?
    • Unser Pflegedienst ist rund um die Uhr telefonisch erreichbar
    • In der Regel ist unser Büro in Bad Essen, Lindenstraße 15 von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 10 und 16 Uhr besetzt.
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  15.  Gibt es eine schriftliche Vereinbarung über die Kosten?
    • Vor Beginn der Pflege bekommen Sie einen Kostenvoranschlag von uns.
    • Auf Dauer schließen wir einen gegenseitigen Pflegevertrag mit Ihnen.
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  16.  Warum ist die Pflegesachleistung höher als die Geldleistung der Pflegeversicherung?
    • Von der Pflegesachleistung werden Steuern- und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.
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  17.  Was passiert, wenn ich unverhofft in der Nacht Hilfe benötige?
    • Sie rufen unsere Telefonnummer an oder benutzen ein Haus-Notrufgerät. Unsere Rufbereitschaft meldet sich und kommt wenn gewünscht zu Ihnen.
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  18.  Gibt es bei Ihnen auch Essen auf Rädern?
    • Wir bieten Ihnen einen Menüservice, bei dem Sie aus über 200 Gerichten wählen können.
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  19.  Kann ich die Tagespflege auch besuchen, wenn ich ambulant von einem anderen Pflegedienst versorgt werde?
    • Selbstverständlich können Sie die Tagespflege auch besuchen, wenn Sie ambulant von einem anderen Pflegedienst betreut werden.
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